Satzung

Vereinssatzung Bad Oldesloe macht Theater e.V.

Stand : 5.September 2007

§1 Name und Sitz

1.      Der Verein führt den Namen „Bad Oldesloe macht Theater e.V.“.

2.      Sitz des Vereins ist Bad Oldesloe. 

§2 Zweck

 Zweck des Vereins ist die Durchführung von Theaterprojekten in Bad Oldesloe und Umgebung die mehrheitlich von Bürgern aus Bad Oldesloe und Umgebung gestaltet werden.

§3 Gemeinnützigkeit

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. 7. eines Jahres und endet am 30. 6. des Folgejahres beginnend mit dem 1. 7. 2008.

Das Geschäftsjahr 2007 endet am 31.12. 2007. Anschließend folgt ein Rumpfgeschäftsjahr vom 1. 1. 2008 bis zum 30. 6. 2008.

§5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Gegen einen ablehnenden Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

3. Über das aktive Wahlrecht verfügen nur Mitglieder, die das 14. Lebensjahr, über das passive Wahlrecht Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4. Die Mitgliedschaft endet

a)      mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds

b)      durch Austritt aus dem Verein

c)      durch Ausschluss aus dem Verein

d)     durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person

Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1.      Der Vorstand

2.      Die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder im Verein sein.

2.Der Vorstand regelt seine Arbeit durch eine Geschäftsordnung, in der insbesondere seine Aufgabenverteilung festgelegt wird.

3.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Je zwei Vorstandsmitglieder werden in ungeraden Jahren gewählt, je drei in geraden Jahren.
Die Amtszeit der auf der ordentlichen Mitgliederversammlung 2007 gewählten Vorstands-
mitglieder erstreckt sich bis zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen 2008 bzw. 2009.
Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes endet mit der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieder-versammlung. Dort findet eine Nachwahl für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen gewählten Vorstandsmitglieds statt. Sollten dem Vorstand weniger als drei von der Mitglieder-versammlung gewählte Mitglieder angehören, hat er umgehend eine Mitgliederversammlung zwecks Wahl einzuberufen.

4.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)      Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b)      Die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung.

c)      Die Buchführung und die Erstellung des Kassenberichtes.

d)     Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

e)      Abschluss und Kündigung von Verträgen

5.      Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und   mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§9 Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorsand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, den Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands,

b)      Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,

c)      Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

d)     Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,

e)      Änderung der Satzung,

f)       Auflösung des Vereins

2.       

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ab 2008 im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

·         der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,

·         ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Mit Einverständnis
des Mitgliedes kann die Einladung auch per E-Mail erfolgen.

Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder kein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.

d) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung
einen Wahlausschuss.

Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

e) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wählbar sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.

Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.

Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

f) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit aller erschienenen Mitglieder erforderlich.

g) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

·         Ort und Zeit der Versammlung

·         Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

·         Zahl der erschienenen Mitglieder

·         Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

·         die Tagesordnung

·         die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung

·         Satzungs- und Zweckänderungsanträge

·         Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 2 Buchst. c) geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Gesamtvorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Oldesloe, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von kulturellen Projekten zu verwenden hat.

Festgestellt am 6. November 2002

Geändert von der Mitgliederversammlung am 26. Februar 2003

Geändert von der Mitgliederversammlung am 13. Februar 2005

Geändert von der Mitgliederversammlung am 8. März 2006

Geändert von der Mitgliederversammlung am 12. Januar 2007

Geändert von der Mitgliederversammlung am 5. September 2007

gez.

Der Vorstand

 (Franziska-Henriette Rieckhoff, Henning Scholz, Petra-Maria Schark, Harald Mähl)

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